Austausch statt Isolation!

Rahmenbedingungen

Die Verordnung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) über den Betrieb von Zentren des Bundes ist schweizweit gültig und definiert verpflichtende Regeln für die Führung von Bundesasylzentren. In der aktuellen Verordnung (in Kraft seit dem 1. März 2019) wird die Wichtigkeit der Zivilgesellschaft anerkannt. Artikel 7 besagt, dass das Staatssekretariat für Migration SEM «mit organisatorischen Massnahmen den Austausch der Asylsuchenden und Schutzbedürftigen mit Akteuren der Zivilgesellschaft» unterstützt. In früheren Verordnungen wurde die Zivilgesellschaft nicht erwähnt, es handelt sich bei diesem Artikel also um ein erfreuliches Novum. Allerdingt wird viel Interpretations- und Handlungsspielraum gelassen: Was sind ‘organisatorische Massnahmen‘? Und mit welchen Akteur*innen der Zivilgesellschaft soll ein Austausch stattfinden?

Folgende zwei Bestimmungen der EJPD-Verordnung erschweren zivilgesellschaftliches Engagement erheblich:

  • Bundesasylzentren sind der Öffentlichkeit grundsätzlich nicht zugänglich (Art. 3).
  • Für die Bewohner*innen herrschen restriktive Ausgangszeiten. Machen sich die Standortgemeinden nicht für längere Ausgangszeiten stark, dürfen sich asylsuchende Personen unter der Woche lediglich zwischen 9.00 und 17.00 Uhr ausserhalb der Unterkünfte frei bewegen (Art. 17).

Bei der Planung eines Engagements gilt es zusätzlich zu berücksichtigen, dass die Asylsuchenden nie länger als ein paar Wochen bleiben und die Belegung stark variieren kann. Zeitweise sind die Zentren voll, manchmal nur knapp belegt. Dies bedeutet auch, dass in einer Unterkunft zuweilen viele, dann und wann kaum oder keine Kinder leben (siehe Tipps).

Engagement innerhalb von Bundesasylzentren

Um Zugang zu einem Bundesasylzentrum zu erhalten, müssen Freiwillige beim Staatssekretariat für Migration SEM ein Projektkonzept einreichen. Dieses soll unter anderem die Aktivität, die Zielgruppe sowie den zeitlichen und personellen Rahmen klären. Wird ein Projekt bewilligt, müssen die Freiwilligen einen Vertrag (u.a. mit Schweigeverpflichtung) unterzeichnen. Darauf erhält ein eingeschränkter, definierter Personenkreis der Freiwilligengruppe zu bestimmten Zeiten Zugang zum Zentrum, um mit den Asylsuchenden die Aktivität(en) durchzuführen.

Engagement im Umfeld von Bundesasylzentren

Für Freiwilligenangebote ausserhalb der Bundesasylzentren verpflichtet sich das Staatssekretariat für Migration SEM sicherzustellen, dass die Bewohner*innen über die Teilnahmemöglichkeit an Aktivitäten der Zivilgesellschaft informiert werden.

Weitere Informationen

  • Staatssekretariat für Migration SEM: Betriebskonzept Unterbringung BEKO (Stand am 1. Januar 2022)
  • Gemeinsames Positionspapier SEM-ZiAB: offizielle Haltung des SEM und der ZiAB bezüglich freiwilligem Engagement in und um Bundesasylzentren